Samstag, 24. Januar 2009
 
VfGH: Schubhaft, Datenschutz und Schenkungssteuer PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Bernhard Redl   
Mittwoch, 13. Juni 2007

Am 11. Juni begann die Sommersession des Verfassungsgerichtshof, die bis zum 30.Juni dauern wird. Dabei wird es zu Debatten über einige brisante Themen kommen.

Vor allem die Frage nach der Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen zur Schenkungssteuer wird spannend, ist doch zu erwarten, daß die Schenkungssteuer analog zur Erbschaftssteuer aufgrund der Bemessungsgrundlage des Einheitswertes von Liegenschaften als nicht sachgerecht angesehen werden dürfte.

Allerdings hat die Bundesregierung, die ja die Erbschaftssteuer bewußt auslaufen lassen möchte, im Falle der Schenkungssteuer in einer Stellungnahme betont, daß diese “für ein geschlossenes Steuersystem notwendig” sei und im Falle der Aufhebung eine Reparaturfrist bis zum 31.Juli 2008 beantragt. Die Koalition verteidigt damit öffentlich ein Gesetz, das sie bis vor kurzem noch ohne Reparatur hatte fallen lassen wollen. Auch der Verweis auf das “geschlossene Steuersystem” ist in diesem Falle als seltsam zu betrachten, da mit dem Auslaufen der Bestimmungen über das Erbschaftsteuergesetz (ebenfalls am 31.Juli 2008) bei einem Beibehalten der Schenkungssteuer eine Geschlossenheit des Systems wohl nicht mehr angenommen werden kann.

Exzessive Verhängung der Schubhaft

Auch mehrere Verfahren zum Themenkreis Asyl- und Fremdenrecht behandeln heiße Eisen. Speziell ein Antrag des Verwaltungsgerichtshofs, dem aufgrund der Qualifikation des Antragsstellers sicher hohe Erfolgschancen zuzurechnen sind, könnte die Schubhaftpraxis massiv einschränken. Nach Ansicht des VwGH sei jene Bestimmung des Fremdenrechtspaketes 2006 verfassungswidrig, wonach die Verhängung der Schubhaft möglich sei, wenn “auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen” werde. Weiters geht es um Beschwerden von Betroffenen die auf Grund eines Abschiebungshindernisses (im konkreten Fall: Traumatisierung) oder gar einer Aufenthaltsberechtingung (wegen Zulassung zum Asylverfahren) gar nicht abgeschoben werden dürfen, dennoch aber in Schubhaft genommen worden waren. Erst im Februar dieses Jahres hatte der VfGH einem russischen Staatsbürger mit laufendem Asylverfahren in einer Schubhaftsache Recht gegeben. Weiters geht es in dieser Session um die Rechtmäßigkeit der Ausweisung sozial integrierter Personen im Widerspruch zu deren Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK).

Verkehrsthemen

Außerdem stehen Geschwindigkeitsbeschränkungen wegen Feinstaubbelastung in Wien auf dem Prüfstand, da diese, so ein klagender Frächter, ungerechtfertigt wären. Ein weiteres Verkehrsthema (es liegt bereits seit zwei Jahren beim Höchstgericht) soll in dieser Session bereits eine Schlußberatung und Verkündung erfahren: die Frage, ob das Geschwindigkeitskontrollsystem “Section Control” datenschutzrechtlich unbedenklich ist. Im Prüfungsbeschluss des VfGH, mit dem das Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet wurde, heißt es: “Der Gerichtshof bezweifelt vor allem, dass eine gesetzliche Regelung existiert, aus der sich ergibt, in welchen konkreten Situationen und unter welchen Verwendungsbeschränkungen (...) Daten mithilfe eines automatischen Geschwindigkeitsmesssystems ermittelt werden dürfen. Dem Gesetz scheint ein Hinweis zu fehlen, wer die Datenerhebung anzuordnen hat, auf wessen Anordnung die Daten verwendet und insbesondere für welche Zwecke sowie für welchen Zeitraum sie gespeichert werden dürfen.” (akin)

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